Mittlerweile ersetzt/erweitert durch die DIN 18015-1:2020-05
Die DIN 18015-2:2010-11 ist seit November 2010 in Kraft. Sie beschreibt Art und Umfang der Mindestanforderungen an die Ausstattung elektrischer Anlagen in Wohngebäuden. Die aktualisierte Norm wurde an die heutigen technischen Anforderungen angepasst und ersetzt damit die bisherige DIN 18015-2:2004-08. Basierend auf den normativen Mindestanforderungen hat die RAL-RG 678 darüber hinausgehend Standardausstattungen und Komfortausstattungen definiert. Welche wesentlichen Änderungen sich durch die aktuellen Ausstattungswerte in der täglichen Praxis für den Elektrotechniker ergeben, wird im Folgenden beschrieben.
Der Geltungsbereich der DIN 18015-2:2010-11 und der RALRG 678 umfasst Elektroinstallationen in Wohnungen mit Kommunikationstechnik und bezieht neben konventionellen Anlagen auch solche mit Gebäudesystemtechnik ein. Die beschriebenen Ausstattungswerte entsprechen den heutigen Komfort- und Sicherheitsbedürfnissen; inhaltliche Schwerpunkte sind dementsprechend die elektrische Sicherheit sowie die Verfügbarkeit elektrischer Anlagen. Erstmalig wird zudem die Dokumentation jeder Anlage gefordert. Sind die Ausstattungswerte der Elektro-Installation in einer Ausschreibung vorgegeben, so sind diese rechtsverbindlich. In der TAB Hauptabschnitt 8 Satz 1 wird der Aufbau des Stromkreisverteilers nach DIN 18015-2 gefordert. Wichtig: Alle Anforderungen gelten gleichermaßen für die Planung neuer Anlagen als auch für die Modernisierung von bestehenden Elektro-Installationen.
Grundsätzlich gilt selbstverständlich, dass die Elektroinstallation den zum Errichtungszeitpunkt geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, DIN VDE-Normen, DIN-Normen und Technischen Anschlussbedingungen
(TAB) der Netzbetreiber entsprechen muss.
Ausstattungswerte schaffen Vergleichbarkeit
Die Ausstattungswerte legen die quantitativen und qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Planung und Bewertung von Gebäuden fest. Das heißt: Die Elektro-Installationen von Gebäuden werden durch die Ausstattungswerte für Bauherren, Käufer und Mieter auf einen Blick bewert- und vergleichbar. Dafür sorgt ein einfaches Kennzeichnungssystem mit Sternen:
• Ausstattungswert 1: *
Mindestausstattung gemäß DIN 18015-2:2010-11
• Ausstattungswert 2: **
Standardausstattung gemäß RAL-RG 678
• Ausstattungswert 3: ***
Komfortausstattung gemäß RAL-RG 678
Anmerkung: Die Ausstattungswerte für Anlagen mit Gebäudesystemtechnik sind zusätzlich mit dem Wort „plus“ versehen. Z. B.: Ausstattungswert 1 plus/*plus
Die Norm legt folgende Mindestanforderungen fest:
• die Anzahl der Stromkreise abhängig von der Wohnfläche
• die zu installierenden Steckdosen und Anschlüsse beispielsweise für Beleuchtung oder Lüfter
• sowie die Zahl der Anschlüsse für Verbraucher mit eigenem Stromkreis.
Jeder Stromkreis ist dabei mit einer eigenen Überstrom-Schutzeinrichtung wie z. B. LS-Schalter bzw. FI/LS-Schalter abzusichern (Tabelle 1). Weitere Stromkreise für den Anschluss besonderer Verbrauchsmittel sind zusätzlich vorzusehen, auch wenn diese über Steckdosen angeschlossen werden. (Siehe Tabelle 2) Beispiel Küche:
Der Ausstattungswert 1 (gekennzeichnet mit einem *) umfasst als Mindestausstattung für Küchen 5 Steckdosen. Bei einer Standardausstattung (**) sind es 10 Steckdosen und bei einer Komfortausstattung (***) sind es 12. Wichtig: Die Steckdosen in Küchen sind mindestens als Zweifach-Steckdosen vorzusehen, zählen in der Ausstattungstabelle jedoch als jeweils nur eine Steckdose. Neu hinzugekommen sind als Mindestausstattung (*) ein Radio-/TV-/Datenanschluss (RuK) sowie drei zusätzliche Steckdosen für Radio, TV und Datengeräte. Zu den besonderen Verbrauchsmitteln mit eigenem Stromkreis zählt beispielsweise der Elektroherd (3x230V) für den 1 Anschluss vorzusehen ist. Gleiches gilt für das Mikrowellengerät, die Geschirrspülmaschine sowie gegebenenfalls das Warmwassergerät.
Bei Räumen mit besonderer Nutzung wie beispielsweise Hobbyräumen empfiehlt es sich, für Steckdosen und Beleuchtung grundsätzlich getrennte Stromkreise vorzusehen. So können Folgeunfälle bei Ausfall der Beleuchtung
vermieden werden. Für Waschmaschine und Trockner sind separate Stromkreise vorzusehen.
Erlaubt: selektive Gruppen- FI-Schutzschalter
Hinsichtlich der Zuordnung von Fehlerstrom-Schutzschaltern zu den Stromkreisen gilt, dass das Abschalten eines FI-Schutzschalters nicht zum Ausfall aller Stromkreise führen darf. Ableitströme, die sich im normalen – also fehlerfreien – Betrieb ergeben, dürfen die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen nur in dem Maße vorbelasten, dass ein sicherer Betrieb möglich ist. Dies erreicht man durch eine entsprechende Aufteilung der Stromkreise und den Einsatz abgestimmter FI-Schutzschalter. Dabei sind vor allen Steckdosen bis 20A, gemäß DIN VDE 0100-410, 30mA-FI-Schutzschalter vorgeschrieben.
Neu in der RAL-RG 678 geregelt ist der vorgeschaltete Einsatz eines selektiven Gruppen-FI-Schutzschalters - (300 mA) zum Einbau in Zählerplatz oder Stromkreisverteiler (im TT-Netz zur Realisierung der Schutzmaßnahme erforderlich) und bei Berücksichtigung des Brandschutzes nach DIN VDE 0100-482 bzw. VdS 2033. Anwendungsbereich: Räume und Orte mit brennbaren Baustoffen z.B. Fertighäuser, Holzbaracken, Holzhäuser, Holzdecken, Holzvertäfelungen und Gebäude mit Hohlwänden, die keine feuergefährdeten Betriebsstätten sind.
Vorzusehen: Reserveplätze in Verteilern
Ebenfalls neu geregelt: In Stromkreisverteilern sind Reserveplätze für nachträgliche Erweiterungen und Zusatzfunktionen vorzusehen. Das heißt konkret, dass in Einraumwohnungen mindestens dreireihige Verteiler zu installieren sind und in Mehrraumwohnungen mindestens vierreihige. Kommen die Anwendungen wie Gebäudesystemtechnik, Überspannungsschutz oder Kommunikationstechnik zum Einsatz, ist der zusätzliche Platzbedarf
ebenfalls einzuplanen. Der Überspannungsschutz ist gemäß Risikoanalyse nach DIN VDE 0100-443 immer vorgeschrieben und führt in fast allen Fällen zum Einsatz von Überspannungsschutz min. Typ 2. Näheres regelt die RAL-RG 678 in den Ausführungen zu Anlagen mit Gebäudesystemtechnik und Kommunikationstechnik.
Nachtrag (Quelle: KLICK):
Außer zugfähigen Leerrohren in betriebsicherer Sternverteilung für IuK- und RuK-Netze fordert die DIN 18015-1:2020-05 in 6.3.4 Rohrnetze für RUK noch zwischen den obersten und untersten Geschossen auch zwei Leerrohre von je mind. 36 mm Durchmesser, um zwischen den verschiedenen Medien, einschließlich der von Traditionalisten wie mir geschätzten aber vorhersehbar sterbenden Terrestrik oder Sat.-Empfang, beliebig wechseln zu können.