Verursachter Schaden durch Cerebro-Karten für Premiere existenzgefährdend
[sa] Leipzig - Erstmals wurde in Deutschland Ende letzten Jahres ein Händler, der Karten für Pay-TV-Piraterie vertrieben hat, zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung von acht Monaten verurteilt.
Das Urteil ist auf eine Strafanzeige von AEPOC (der Europäische Anti-Piraterie-Verband zum Schutz verschlüsselter Werke und Dienste)-Mitglied Premiere zurückzuführen. Der Kartendealer handelte im Jahr 2005 mit über 1 400 Pirateriekarten, die - mit einer bestimmten im Internet verfügbare Piratensoftware bespielt - für den illegalen Premiere-Empfang genutzt werden konnten.
Im Interview mit DIGITAL FERNSEHEN stellt der für diesen Fall zuständige Staatsanwalt Rüdiger Spendel die genauen Hintergründe und die Schwere der Tat dar und erklärt, wieso er eine Freiheitsstrafe forderte und warum diesem Fall eine richtungsweisende Bedeutung zukommen wird.
DIGITAL FERNSEHEN: Herr Spendel, warum ist das Urteil so ausgefallen? Sind Sie mit der ausgesprochenen Strafe zufrieden? Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek sah zunächst lediglich eine Geldstrafe vor, die Staatsanwalt legte allerdings Berufung gegen dieses Urteil ein. Wieso forderten Sie eine Freiheitsstrafe?
Rüdiger Spendel: Die Staatsanwaltschaft hatte bereits in der 1. Instanz vor dem Amtsgericht eine Freiheitsstrafe beantragt. Die nunmehr ausgeworfene Sanktion von acht Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Angeklagte 1 400 Cerebro-Karten gehandelt hat. Hiervon hatte er bei der bei ihm erfolgten Durchsuchung noch 809 Karten im Besitz. Angesichts dieser Menge von Karten ist der Angeklagte als Großhändler anzusehen. Vor diesem Hintergrund war eine Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen.
DF: Wie ordnen Sie - als zuständiger Staatsanwalt - die Schwere dieses Verstoßes ein?
Rüdiger Spendel: Die Tat stellt angesichts des Umfangs der gehandelten Karten und angesichts des für die betroffene Firma Premiere daraus resultierenden erheblichen wirtschaftlichen Schadens eine erhebliche Straftat dar. Auch wenn der Angeklagte nicht der einzige Händler dieser Karten war, so war der insgesamt durch den Verkauf dieser Cerebro-Karten verursachte Schaden für die Firma Premiere schon als existenzgefährdend anzusehen.
Darüber hinaus waren in diesem Verfahren folgende Besonderheiten zu beachten:
Es war bislang umstritten, ob eine Cerebro-Karte als eine "Umgehungseinrichtung" im Sinne des ZKDSG (Zugangsdienstekontrollgesetz) anzusehen ist. Die Unsicherheit resultierte daraus, dass die Smartcard im Verkaufszustand keine eigene Funktion aufwies. Sie war weder zur Dekodierung des Premiere-Programms noch zu sonst einer Anwendung zu verwenden.
Erst durch die Installation eines im Internet frei verfügbaren Programms ("loader-prg") wurde sie zu einer voll funktionsfähigen Premiere-Dekoder-Karte. Der Trick lag somit darin begründet, die Premiere-Dekoder-Karte gedanklich zu teilen. Der eine Teil (die Smartcard) wurde stark überteuert verkauft (55 bis 60 Euro bei einem Materialwert von nur fünf Euro) und die notwendige Software wurde frei im Internet zur Verfügung gestellt (sonst hätte niemand die teuren Cerebro- Karten gekauft!).
Da man auf diese Smartcards aufgrund des Cerebro-Betriebssystems nur die Premiere-Dekodersoftware installieren konnte (die selbst verschlüsselt war und nur auf Cerebro-Karten installiert werden konnte), hatten sowohl der Verkäufer, als auch der Erwerber einen vermeintlich sicheren Weg gefunden, Premiere- Dekoder-Karten zu handeln.
Durch das Urteil wurde nunmehr klargestellt, dass auch dieses Verhalten für den Händler der Strafvorschrift der §§ 4 i.V.m. 3 Nr.1 ZKDSG (Zugangsdienstekontrollgesetz) unterfällt und ein "Verbreiten von Umgehungseinrichtungen zu gewerblichen Zwecken" darstellt.
DF: Gab es vor diesem Fall in Ihrem Zuständigkeitsbereich beziehungsweise Ihres Wissens nach in Deutschland schon ähnliche Prozesse/Vergehen oder ist dies der erste derart schwere Fall?
Rüdiger Spendel: Es ist davon auszugehen, dass dieses erste Urteil auf Landgerichtsebene eine richtungsweisende Bedeutung zukommen wird.
Zum Hintergrund ist zu erwähnen, dass die in dem hier zu beurteilenden Verfahren eingesetzten Smardcards mit einem Chip der Firma A.... in unprogrammierter Form gar nicht frei handelbar waren. Der Vertriebsweg wird von der Herstellerfirma streng kontrolliert. Die hier eingesetzten "Cerebro- Karten" müssen daher deren Hersteller A... (oder einem Vertragspartner) entwendet worden und dann von einer technisch sehr gut ausgestatteten Tätergruppe mit dem Betriebssystem "Cerebro" programmiert worden sein.
DF: Müssen Kunden des Verurteilten jetzt auch mit juristischen Konsequenzen rechnen? Falls ja, welcher Art?
Rüdiger Spendel: Da die Strafbarkeit der dem Verurteilten zur Last gelegten Strafvorschrift an das gewerbliche Verbreiten der Karten anknüpft, sind keine weiteren Ermittlungsverfahren gegen die Erwerber der Karten eingeleitet worden. Darüber hinaus sind die Karten nach einer erfolgten Änderung der Verschlüsselung der Firma Premiere auch nicht mehr zu verwenden.
DF: Herr Spendel, vielen Dank für das Gespräch.
Das Interview gibt die Meinung des Interviewpartners wieder. Diese muss nicht der Meinung des Verlages entsprechen. Für die Aussagen des Interviewpartners wird keine Haftung übernommen.
Quelle: http://www.digitalfernsehen.de vom 28.5.09
Schaden durch Cerebro-Karten für Premiere existenzgefährdend
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